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(Stand 11/04): es ist der erklärte politische Wille, an
asbesthaltigen Dächern keine Maßnahmen mehr durchführen zu lassen,
die ein solches Dach erhalten! Ein entsprechendes Gesetz ist bereits
verabschiedet oder steht kurz davor!
Wichtige
Hinweise zum Thema Wellasbest
Wir müssen in diesem
Zusammenhang auf einige Punkte aufmerksam machen, die von Bundesland zu
Bundesland und auch von Stadt zu Stadt unterschiedlich gehandhabt werden.
Das Thema Umgang mit Asbestzement-
Produkten ist weitestgehend als problematisch bekannt. Der Umgang ist geregelt in der
TRGS 519. Danach darf nur derjenige an und mit diesen Produkten arbeiten, der
die notwendige Sachkunde in einem speziellen Lehrgang erlangt hat. Schwerpunkt
dieses Seminars ist natürlich die Demontage und Entsorgung derartiger Produkte.
Da bei uns mehrere Mitarbeiter über diese
Sachkunde verfügen, ist das bis hierher kein Thema.
Problematischer wird es mit der
Behandlung von AZ- Produkten, die der Erhaltung dienen. Die TRGS 519 sagt
einerseits, dass AZ- Platten nicht gereinigt werden dürfen. Das ist
insoweit auch klar, weil bei jeglicher Art der Reinigung Asbestfasern
freigesetzt werden können, die dann die Mitarbeiter und die Umwelt belasten können.
Andererseits sagt die TRGS 519 auch, dass AZ- Platten, die noch nicht
beschichtet waren, nicht beschichtet werden dürfen.
Hier beginnt die Unklarheit, die zu
unterschiedlichen Auslegungen führt: Bei der Erstellung der TRGS 519 ist man
davon ausgegangen, dass eine Beschichtung üblicherweise eine Farbbeschichtung
oder jedenfalls eine Dünnbettbeschichtung mit welchem Material auch immer ist.
Hier ist immer eine vorhergehende Reinigung erforderlich.
Bei der Beschichtung eines Wellasbest-
Daches mit Polyurethan- Ortschaum verhält es sich etwas anders. Hier wird
vorher nicht gereinigt und während der gesamten Maßnahme findet keine Tätigkeit
statt, die zu Beschädigungen der AZ- Platten und somit zur Freisetzung von
Asbest- Fasern führen kann.
Die Arbeiten an AZ- Produkten werden
unterteilt in die Bereiche Abriß (A), Sanierung (S) und Instandhaltung (I). Auf
diese so genannten ASI- Arbeiten bezieht sich die TRGS 519. Darin heißt es
weiter, dass Arbeiten der Kategorie A und S einzeln meldepflichtig sind,
also 14 Tage vor Beginn der Maßnahme beim Gewerbeaufsichtsamt/ Staatl. Amt für
Arbeitsschutz angemeldet werden müssen. Bei Arbeiten der Kategorie I, also
Instandhaltung, genügt es, dass die tätige Firma bei der für den Sitz der
Firma zuständigen Behörde anzeigt, dass sie Arbeiten an AZ- Produkten (in
geringem Umfang) durchführt.
AZ- Produkte gelten als
hart gebundener Asbest, von dem normalerweise keine Gefahr ausgeht. Erst
bei der Demontage und bei der mechanischen Bearbeitung können Fasern frei
werden. Beschäumungen von Asbestzement- Dächern sind daher im Sinne dieser
Verordnung Arbeiten in geringem Umfang, weil keine Demontage und auch
keine mechanische Bearbeitung stattfindet. Diese Arbeiten fallen also in den
Bereich I = Instandhaltung und sind somit nicht anzeigepflichtig.
Hier aber greift nun die (mögliche)
unterschiedliche Auffassung der Behörden. Es gibt Behörden, die lassen grundsätzliche
keine erhaltenden Maßnahmen zu, auch nicht die Beschäumung. Wenn dann diese
Arbeiten trotzdem ausgeführt werden, kann es vorkommen, dass eine Baustelle
stillgelegt wird. Man müsste dann über einen langwierigen Klageweg die
Situation klären lassen. Besser ist, mit der zuständigen Behörde vorher zu
sprechen, das Verfahren darzulegen und die Zusage der Übereinstimmung zu
erfragen.
In den alten Bundesländern hatten wir
diesbezüglich noch keine Schwierigkeiten. Wir haben aber von Mitbewerbern gehört,
dass es in den neuen Bundesländern hier schon Schwierigkeiten gab. Wir möchten
daher empfehlen, dass Sie sich mit dieser Problematik befassen und bei der zuständigen
Behörde entsprechende Informationen einholen.
Ein Verbot der Beschäumung, obwohl mit
der TRGS 519 konform, kommt im weitesten Sinne einer Enteignung gleich, weil dem
Objekteigentümer die Verfügung über sein Eigentum in Form einer Werterhaltung
entzogen wird. Das wäre anders, wenn der Gesetzgeber die Gefährlichkeit von
AZ- Platten höher eingestuft hätte und für den Austausch gegen asbestfreie
Produkte z.B. eine Frist gesetzt hätte. Er hat aber ganz klar AZ- Platten als
nicht gefährlich eingestuft, so lange keine faserfreisetzenden Maßnahmen
durchgeführt werden. Gefährlich wird es erst, wenn derartige Produkte
ausgebaut und entsorgt werden!
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